Auch Bilder haben Rechte

Bei immens wachsenden Social Communities, verstärkter Bildnutzung im Internet– man denke allein an eine Steigerung der Nutzung von Videoportalen wie YouTube in Deutschland um beinahe das Doppelte innerhalb von nur drei Jahren – stellt sich die Frage nach der rechtlich ordnungsgemäßen Verwendung der vielen Bilder im Netz. Was wenn ich als Unternehmen ein Bild aus der Google-Bildersuche für öffentliche Dokumente verwende? Wie ist es mit der Darstellung mehrerer Beteiligter auf einem Event – darf man mehrere Personen ohne Erlaubnis fotografieren oder filmen und das Bild ohne Weiteres veröffentlichen?

Ein Thema, das unseren Arbeitsalltag in der PR & MarCom doch regelmäßig prägt und nicht selten Fragen aufkommen lässt. Die Verletzung der Bildrechte kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb die Nutzung von Bildern bereits immer im Vorfeld gründlich abgeklärt sein muss. Im Folgenden gehe ich der Sache auf die Spur…

Grundsätzlich gilt nach deutschem Urheberrecht § 1 UrhG, dass die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz genießen. Hierzu gehören beispielsweise Lichtbildwerke (§ 2 UrhG Abs.1 Ziff.5) oder Filmwerke (§ 2 UrhG Abs.1 Ziff.6). Auf der anderen Seite verfügt jeder Mensch über ein Recht am eigenen Bild. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse somit nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Diese Regelung gilt stets wenn Personen auf dem Bild erkennbar sind. Bei prominenten Personen des öffentlichen Lebens und größeren Personengruppen, bei denen der einzelne Abgebildete keine Bedeutung hat, ist diese Vorschrift hinfällig. Des Weiteren bezieht sich das Gesetz auch auf die Orte, an denen fotografiert werden darf. Hierbei gelten strengere Vorschriften beim Ablichten von privaten Räumen im Gegensatz zur Fotografie auf öffentlichen Plätzen. Vorsicht ist ebenso geboten, wenn Kunstwerke oder Wahrzeichen fotografiert werden, die selbst dem Urheberrecht unterliegen. So dürfen beispielsweise nächtliche Aufnahmen des beleuchteten Eiffelturms nicht veröffentlicht werden, da das Urheberrecht beim Lichtkünstler Pierre Bideau liegt. Liegt das Urheberrecht nicht bei dem Bild, dass man öffentlich verwenden möchte, sollte man sich immer nach den Lizenzrechten erkundigen. Bilddatenbanken wie pixelio oder flickr vermerken bereits die jeweiligen Rechte und bieten oft auch Bilder an, deren Lizenzen in einem bezahlbaren Rahmen liegen.

Außerdem ein interessanter Punkt: Wie sieht es mit der Bildnutzung in der großen Welt des Social Media aus? Hier gelten die gleichen Regelungen wie bereits beschrieben. Es nützt auch nicht, bei der Verwendung des gewählten Bildes die Quelle mit anzugeben, da diese nichts mit der Befugnis zu tun hat, das Bild zu verwenden.

Der kurze Exkurs zeigt, dass es durchaus rechtliche Details zu beachten gibt, bevor man schnell zu einem Bild greift und dieses verbreitet. Gerade weil die Verwendung von Bildern als emotionale Imageträger steigt, muss man sich auch über deren Öffentlichkeit bewusst sein.

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